Gerichtlich beeideter Sachverständiger werden.
In Österreich regelt das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, wer in die Gerichtssachverständigenliste kommt. Diese Seite erklärt die vier Schritte, die Fristen und das Verfahren beim Landesgericht.

Vier Schritte, und nur einer davon ist eine Ausbildung.
Die Reihenfolge steht im Gesetz, nicht bei einem Anbieter. Drei der vier Schritte gehen Sie ohne uns: Die Praxisjahre sammeln Sie im eigenen Betrieb, geprüft werden Sie von einer Kommission beim Landesgericht, beeidet vom Präsidenten. Nur der zweite Schritt ist ein Lehrgang.
Der Weg
- Schritt 1
Praxis sammeln
Zehn Jahre Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem Fachgebiet, unmittelbar vor der Eintragung. Fünf Jahre genügen mit einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium oder einer berufsbildenden höheren Schule. Diese Zeit läuft, ob Sie an die Eintragung denken oder nicht.
- Schritt 2, unser Teil
Fachlich vorbereiten
Das Gesetz verlangt Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme und über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Wo Sie das lernen, schreibt Ihnen niemand vor. Hier setzt ein Lehrgang an, dieser oder ein anderer.
- Schritt 3
Vor der Kommission bestehen
Den Antrag richten Sie schriftlich an den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts. Er holt eine begründete Stellungnahme einer Kommission ein, die Sie grundsätzlich mündlich prüft und der Ihnen ein Probegutachten auftragen kann.
- Schritt 4
Eid, Siegel, Eintragung
Vor der Eintragung leisten Sie den Sachverständigeneid. Danach führen Sie ein Rundsiegel mit Namen und Eigenschaft, das jedes schriftliche Gutachten trägt. Die Eintragung gilt zunächst fünf Jahre.
Alle vier Schritte nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Fassung geprüft am 31. Juli 2026
Die zehn Jahre laufen, bevor Sie den ersten Antrag stellen.
Das Gesetz nennt die Voraussetzungen in einem einzigen Absatz, und die meisten davon prüft der Landesgerichtspräsident anhand von Unterlagen, die Sie dem Antrag beilegen. Zwei lassen sich nicht nachreichen: die Jahre und der Sprengel.
Die Praxisfrist
10
Jahre
Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem Fachgebiet, unmittelbar vor der Eintragung.
5
Jahre
Mit abgeschlossenem einschlägigem Hochschulstudium oder berufsbildender höherer Schule.
Quelle: § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG, Fassung geprüft am 31. Juli 2026
Was der Antrag außerdem verlangt
- Sachkunde
- Kenntnisse über das Verfahrensrecht, das Sachverständigenwesen, die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens.
- Haftpflichtversicherung
- Vor der Eintragung nachzuweisen und danach aufrecht zu halten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 400.000 Euro je Versicherungsfall (§ 2a SDG).
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Bei Zweifeln trägt der entscheidende Präsident Ihnen auf, sie zu bescheinigen.
- Ausstattung
- Die für eine Gutachtenserstattung in Ihrem Fachgebiet erforderliche Ausrüstung muss vorhanden sein.
- Sprengel
- Gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel jenes Landesgerichts, bei dessen Präsidenten Sie den Antrag stellen. Deshalb ist die Eintragung eine Sache Ihres Bundeslandes.
- Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung
- Zwei eigene Voraussetzungen neben der Sachkunde, jede für sich zu erfüllen.
- Staatsangehörigkeit
- Österreich, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des EWR oder die Schweiz.
- Geschäftsfähigkeit
- In allen Belangen, ohne aufrechte gesetzliche Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB.
Was Sie nicht in der Hand haben
Neben allem, was in Ihrer Person liegt, verlangt § 2 Abs. 2 Z 2 SDG einen Bedarf an Sachverständigen für Ihr Fachgebiet. Sie können jede andere Voraussetzung erfüllen und trotzdem auf einen Sprengel treffen, in dem der Bedarf gedeckt ist. Wer Ihnen die Eintragung verspricht, hat diesen Satz nicht gelesen.
Verfahren
Über Ihre Sachkunde entscheidet eine Kommission, nicht Ihr Zeugnis.
Der Antrag geht an den Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Sprengel Sie wohnen oder arbeiten. Er entscheidet mit Bescheid, holt davor aber eine begründete Stellungnahme einer Kommission ein. Den Vorsitz führt ein Richter, dazu kommen mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute Ihres Fachgebiets.
Geprüft wird grundsätzlich mündlich. Wenn es zweckmäßig ist, auch schriftlich, und dann kann Ihnen die Kommission ein Probegutachten auftragen. Sie dokumentiert die Prüfungsschritte und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der Ablauf beim Gericht
- Antrag
- Schriftlich beim Präsidenten des zuständigen Landesgerichts, mit allen vorhandenen Nachweisen im Anhang.
- Kommission
- Ein Richter als Vorsitzender und mindestens zwei Fachleute, namhaft gemacht von der Kammer und einem Sachverständigenverband.
- Prüfung
- Grundsätzlich mündlich, wo zweckmäßig auch schriftlich, gegebenenfalls mit Probegutachten.
- Eid
- Der Sachverständigeneid wird vor der Eintragung geleistet.
- Eintragung
- Bescheid, Lichtbildausweis und Rundsiegel. Die Eintragung gilt fünf Jahre und wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert.
Was das Verfahren beim Gericht kostet
78 Euro für den Antrag, 400 Euro für die Prüfung.
Die Antragsgebühr steht in Tarifpost 14 Z 3 des Gerichtsgebührengesetzes und liegt seit 1. April 2025 bei 78 Euro. Die Prüfungsgebühr von 400 Euro ist vor Antritt an das zuständige Landesgericht zu entrichten; werden mehr als drei Prüfer herangezogen, kommen je zusätzlichem Prüfer 100 Euro dazu.
Quellen: GGG Tarifpost 14 Z 3 mit Anmerkung 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2025 und § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2007, beide geprüft am 31. Juli 2026
Diese beiden Beträge gehen an das Gericht, nicht an einen Anbieter. Sie stehen hier, weil sie im Rechtsinformationssystem des Bundes nachlesbar sind. Was ein Lehrgang kostet, ist eine davon getrennte Rechnung.
Ein deutsches Zertifikat ist für den deutschen Markt richtig.
Wer nach einer Ausbildung zum Bausachverständigen sucht, landet fast ausschließlich bei Anbietern aus Deutschland. Die zertifizieren nach ISO/IEC 17024 und bilden nach deutschem Recht aus. Das ist kein schlechtes Papier. Es beantwortet nur eine andere Frage als die, die Sie hierher geführt hat.
Über die Eintragung in die österreichische Gerichtssachverständigenliste entscheidet der Präsident eines österreichischen Landesgerichts nach § 2 SDG. In dieser Bestimmung kommt eine Personenzertifizierung nach ISO/IEC 17024 nicht vor. Sie ersetzt weder die Praxisjahre noch die Stellungnahme der Kommission.
Abgrenzung
Zertifizierung nach ISO/IEC 17024
Ein privater Nachweis der Personenqualifikation. Der richtige Weg, wenn Sie auf dem deutschen Markt als Sachverständiger auftreten wollen.
Eintragung nach § 2 SDG
Ein Bescheid des Landesgerichtspräsidenten. Die Voraussetzung dafür, in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bestellt zu werden.
Wenn Sie die Qualifikation für Deutschland brauchen, sind Sie bei einem deutschen Anbieter besser aufgehoben. Diesen Satz sagen wir lieber jetzt als nach eineinhalb Jahren.
Unser Teil
Von den vier Schritten übernehmen wir einen.
Das Mentoring- und Zertifizierungsprogramm bereitet auf Schritt zwei vor: acht Module, 185 Lehreinheiten, sieben Wochenenden über eineinhalb Jahre. Die Inhalte liegen auf denselben Feldern, die § 2 SDG als Kenntnisse nennt: Verfahrensrecht, Sachverständigenwesen, Befundaufnahme und der Aufbau eines schlüssigen Gutachtens.
Wer die acht Module verantwortet, steht mit Funktion und Modul auf der Referentenseite: ein Richter am Oberlandesgericht Graz, die Vorsteherin eines Bezirksgerichts, zwei Rechtsanwälte, ein Prüfstellenleiter.
Was das Programm nicht leistet
Es verkürzt keine Praxisjahre, es ersetzt die Stellungnahme der Kommission nicht, und auf die Bedarfsfrage hat es keinen Einfluss. Das kann in Österreich kein Anbieter, und wer etwas anderes andeutet, verkauft Ihnen nicht das, wonach Sie gesucht haben.
Was vor dem Antrag noch offen bleibt.
Zehn Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Jede Antwort steht für sich und nennt die Stelle im Gesetz, an der sie steht.
Wie wird man in Österreich gerichtlich beeideter Sachverständiger?
Man stellt einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten des zuständigen Landesgerichts, weist die Voraussetzungen nach § 2 SDG nach, wird von einer Kommission geprüft, leistet den Sachverständigeneid und wird danach in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen.
Wie viele Jahre Berufspraxis brauche ich?
Zehn Jahre Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem Fachgebiet, unmittelbar vor der Eintragung. Mit einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium oder einer berufsbildenden höheren Schule genügen fünf Jahre (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG).
Zählt eine HTL als Verkürzung?
Das Gesetz nennt neben dem Hochschulstudium ausdrücklich den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule. Ob Ihre Ausbildung als einschlägig gilt, beurteilt der entscheidende Landesgerichtspräsident anhand des beantragten Fachgebiets.
Was kostet die Eintragung beim Gericht?
Der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung kostet 78 Euro (Tarifpost 14 Z 3 GGG in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2025). Dazu kommt eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht; werden mehr als drei Prüfer herangezogen, erhöht sie sich um 100 Euro je zusätzlichem Prüfer (§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2007).
Wie lange gilt die Eintragung?
Fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Danach kann sie auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen (§ 6 SDG).
Bei welchem Gericht stelle ich den Antrag?
Beim Präsidenten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. In Wien ist für Handel, Gewerbe, Industrie und die sonstigen Wirtschaftszweige der Präsident des Handelsgerichts Wien zuständig, für alle übrigen Fachgebiete der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (§ 3 SDG).
Brauche ich eine Haftpflichtversicherung?
Ja. Vor der Eintragung ist eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb berechtigten Versicherer nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 400.000 Euro je Versicherungsfall, und die Versicherung ist während der ganzen Dauer der Eintragung aufrecht zu halten (§ 2a SDG).
Ersetzt eine Ausbildung die Prüfung durch die Kommission?
Nein. Über das Vorliegen von Sachkunde und Praxis holt der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme der Kommission ein. Nicht auf ihre Sachkunde geprüft werden nur Bewerber mit einer Lehrbefugnis für das Fach an einer Hochschule oder mit einer Berufsbefugnis, deren Zugang und Ausübung in einer österreichischen Berufsordnung umfassend geregelt sind und zu der die Erstattung von Gutachten gehört (§ 4a Abs. 2 SDG).
Ist die Bezeichnung Bausachverständiger geschützt?
Geschützt und an die Eintragung geknüpft ist die Bezeichnung „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger". Wer sich schlicht Bausachverständiger nennt, sagt damit nichts darüber aus, ob er in der Gerichtssachverständigenliste steht.
Was verdient ein gerichtlich beeideter Sachverständiger?
Für die Tätigkeit im gerichtlichen Auftrag staffelt § 34 GebAG die Gebühr für Mühewaltung nach Qualifikation in drei Klassen: 29 bis 87, 72,50 bis 145 und 116 bis 217,50 Euro je Stunde, jeweils in der seit 1. Jänner 2024 geltenden Fassung. Was ein Privatgutachten kostet, vereinbaren Sie selbst.
Glauben Sie uns das nicht. Lesen Sie es dort nach.
Die Landesverbände der Gerichtssachverständigen führen eigene Richtlinien für Eintragungswerber. Sie sind keine Ausbildungsanbieter und haben nichts davon, wenn Sie einen Lehrgang buchen. Genau deshalb stehen sie hier.
- Landesverband WNBWien, Niederösterreich, Burgenland
- Landesverband Oberösterreich und SalzburgOberösterreich, Salzburg
- Landesverband Steiermark und KärntenSteiermark, Kärnten
- Landesverband Tirol und VorarlbergTirol, Vorarlberg
Die Rechtsquellen im Original
Jede Fundstelle auf dieser Seite ist am 31. Juli 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgeschlagen worden. Gesetze ändern sich. Im Zweifel gilt der Text im RIS und nicht der auf dieser Seite.
Wenn der zweite Schritt dran ist, reden wir.
Für eine erste Einschätzung brauchen wir drei Angaben: Beruf, Jahre in verantwortlicher Stellung und Bundesland. Damit sagen wir Ihnen, ob der nächste Durchgang zu Ihrem Zeitplan passt oder ob Sie besser noch warten.

