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Gerichtlich beeideter Sachverständiger werden.

In Österreich regelt das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, wer in die Gerichtssachverständigenliste kommt. Diese Seite erklärt die vier Schritte, die Fristen und das Verfahren beim Landesgericht.

Der Weg

  1. Schritt 3

    Vor der Kommission bestehen

    Den Antrag richten Sie schriftlich an den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts. Er holt eine begründete Stellungnahme einer Kommission ein, die Sie grundsätzlich mündlich prüft und der Ihnen ein Probegutachten auftragen kann.

  2. Schritt 4

    Eid, Siegel, Eintragung

    Vor der Eintragung leisten Sie den Sachverständigeneid. Danach führen Sie ein Rundsiegel mit Namen und Eigenschaft, das jedes schriftliche Gutachten trägt. Die Eintragung gilt zunächst fünf Jahre.

Alle vier Schritte nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Fassung geprüft am 31. Juli 2026

Die zehn Jahre laufen, bevor Sie den ersten Antrag stellen.

Das Gesetz nennt die Voraussetzungen in einem einzigen Absatz, und die meisten davon prüft der Landesgerichtspräsident anhand von Unterlagen, die Sie dem Antrag beilegen. Zwei lassen sich nicht nachreichen: die Jahre und der Sprengel.

Was der Antrag außerdem verlangt

Sachkunde
Kenntnisse über das Verfahrensrecht, das Sachverständigenwesen, die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens.
Haftpflichtversicherung
Vor der Eintragung nachzuweisen und danach aufrecht zu halten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 400.000 Euro je Versicherungsfall (§ 2a SDG).
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Bei Zweifeln trägt der entscheidende Präsident Ihnen auf, sie zu bescheinigen.
Ausstattung
Die für eine Gutachtenserstattung in Ihrem Fachgebiet erforderliche Ausrüstung muss vorhanden sein.
Sprengel
Gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel jenes Landesgerichts, bei dessen Präsidenten Sie den Antrag stellen. Deshalb ist die Eintragung eine Sache Ihres Bundeslandes.
Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung
Zwei eigene Voraussetzungen neben der Sachkunde, jede für sich zu erfüllen.
Staatsangehörigkeit
Österreich, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des EWR oder die Schweiz.
Geschäftsfähigkeit
In allen Belangen, ohne aufrechte gesetzliche Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB.

Über Ihre Sachkunde entscheidet eine Kommission, nicht Ihr Zeugnis.

Der Antrag geht an den Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Sprengel Sie wohnen oder arbeiten. Er entscheidet mit Bescheid, holt davor aber eine begründete Stellungnahme einer Kommission ein. Den Vorsitz führt ein Richter, dazu kommen mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute Ihres Fachgebiets.

Geprüft wird grundsätzlich mündlich. Wenn es zweckmäßig ist, auch schriftlich, und dann kann Ihnen die Kommission ein Probegutachten auftragen. Sie dokumentiert die Prüfungsschritte und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Der Ablauf beim Gericht

Antrag
Schriftlich beim Präsidenten des zuständigen Landesgerichts, mit allen vorhandenen Nachweisen im Anhang.
Kommission
Ein Richter als Vorsitzender und mindestens zwei Fachleute, namhaft gemacht von der Kammer und einem Sachverständigenverband.
Prüfung
Grundsätzlich mündlich, wo zweckmäßig auch schriftlich, gegebenenfalls mit Probegutachten.
Eid
Der Sachverständigeneid wird vor der Eintragung geleistet.
Eintragung
Bescheid, Lichtbildausweis und Rundsiegel. Die Eintragung gilt fünf Jahre und wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert.

Diese beiden Beträge gehen an das Gericht, nicht an einen Anbieter. Sie stehen hier, weil sie im Rechtsinformationssystem des Bundes nachlesbar sind. Was ein Lehrgang kostet, ist eine davon getrennte Rechnung.

Ein deutsches Zertifikat ist für den deutschen Markt richtig.

Wer nach einer Ausbildung zum Bausachverständigen sucht, landet fast ausschließlich bei Anbietern aus Deutschland. Die zertifizieren nach ISO/IEC 17024 und bilden nach deutschem Recht aus. Das ist kein schlechtes Papier. Es beantwortet nur eine andere Frage als die, die Sie hierher geführt hat.

Über die Eintragung in die österreichische Gerichtssachverständigenliste entscheidet der Präsident eines österreichischen Landesgerichts nach § 2 SDG. In dieser Bestimmung kommt eine Personenzertifizierung nach ISO/IEC 17024 nicht vor. Sie ersetzt weder die Praxisjahre noch die Stellungnahme der Kommission.

Zertifizierung nach ISO/IEC 17024

Ein privater Nachweis der Personenqualifikation. Der richtige Weg, wenn Sie auf dem deutschen Markt als Sachverständiger auftreten wollen.

Eintragung nach § 2 SDG

Ein Bescheid des Landesgerichtspräsidenten. Die Voraussetzung dafür, in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bestellt zu werden.

Wenn Sie die Qualifikation für Deutschland brauchen, sind Sie bei einem deutschen Anbieter besser aufgehoben. Diesen Satz sagen wir lieber jetzt als nach eineinhalb Jahren.

Von den vier Schritten übernehmen wir einen.

Das Mentoring- und Zertifizierungsprogramm bereitet auf Schritt zwei vor: acht Module, 185 Lehreinheiten, sieben Wochenenden über eineinhalb Jahre. Die Inhalte liegen auf denselben Feldern, die § 2 SDG als Kenntnisse nennt: Verfahrensrecht, Sachverständigenwesen, Befundaufnahme und der Aufbau eines schlüssigen Gutachtens.

Wer die acht Module verantwortet, steht mit Funktion und Modul auf der Referentenseite: ein Richter am Oberlandesgericht Graz, die Vorsteherin eines Bezirksgerichts, zwei Rechtsanwälte, ein Prüfstellenleiter.

Was vor dem Antrag noch offen bleibt.

Zehn Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen. Jede Antwort steht für sich und nennt die Stelle im Gesetz, an der sie steht.

  • Wie viele Jahre Berufspraxis brauche ich?

    Zehn Jahre Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem Fachgebiet, unmittelbar vor der Eintragung. Mit einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium oder einer berufsbildenden höheren Schule genügen fünf Jahre (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG).

  • Was kostet die Eintragung beim Gericht?

    Der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung kostet 78 Euro (Tarifpost 14 Z 3 GGG in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2025). Dazu kommt eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht; werden mehr als drei Prüfer herangezogen, erhöht sie sich um 100 Euro je zusätzlichem Prüfer (§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2007).

  • Bei welchem Gericht stelle ich den Antrag?

    Beim Präsidenten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit haben. In Wien ist für Handel, Gewerbe, Industrie und die sonstigen Wirtschaftszweige der Präsident des Handelsgerichts Wien zuständig, für alle übrigen Fachgebiete der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (§ 3 SDG).

  • Ersetzt eine Ausbildung die Prüfung durch die Kommission?

    Nein. Über das Vorliegen von Sachkunde und Praxis holt der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme der Kommission ein. Nicht auf ihre Sachkunde geprüft werden nur Bewerber mit einer Lehrbefugnis für das Fach an einer Hochschule oder mit einer Berufsbefugnis, deren Zugang und Ausübung in einer österreichischen Berufsordnung umfassend geregelt sind und zu der die Erstattung von Gutachten gehört (§ 4a Abs. 2 SDG).

  • Was verdient ein gerichtlich beeideter Sachverständiger?

    Für die Tätigkeit im gerichtlichen Auftrag staffelt § 34 GebAG die Gebühr für Mühewaltung nach Qualifikation in drei Klassen: 29 bis 87, 72,50 bis 145 und 116 bis 217,50 Euro je Stunde, jeweils in der seit 1. Jänner 2024 geltenden Fassung. Was ein Privatgutachten kostet, vereinbaren Sie selbst.

Glauben Sie uns das nicht. Lesen Sie es dort nach.

Die Landesverbände der Gerichtssachverständigen führen eigene Richtlinien für Eintragungswerber. Sie sind keine Ausbildungsanbieter und haben nichts davon, wenn Sie einen Lehrgang buchen. Genau deshalb stehen sie hier.

Jede Fundstelle auf dieser Seite ist am 31. Juli 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgeschlagen worden. Gesetze ändern sich. Im Zweifel gilt der Text im RIS und nicht der auf dieser Seite.

Wenn der zweite Schritt dran ist, reden wir.

Für eine erste Einschätzung brauchen wir drei Angaben: Beruf, Jahre in verantwortlicher Stellung und Bundesland. Damit sagen wir Ihnen, ob der nächste Durchgang zu Ihrem Zeitplan passt oder ob Sie besser noch warten.